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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.06.2009
Aktenzeichen: 3 Ss 222/09
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 46 |
Tenor:
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe:
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Sachrüge beanstandet, das Landgericht hätte die Gefahr des Bewährungswiderrufs in anderer Sache aufgrund der vorliegenden Verurteilung übersehen, kann der Senat dies ausschließen. Einer ausdrücklichen Erörterung bedurfte es hier nicht. Die Strafkammer erwähnt an drei Stellen im Urteil, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter Bewährung stand. Dass sie dabei die Gefahr des Widerrufes aus den Augen verloren hätte, erscheint ausgeschlossen (vgl. insoweit: BGH Beschl. v. 10.09.1991 - 5 StR 373/91 - juris). Deswegen kommt es nicht mehr darauf an, ob nicht die Gefahr des Bewährungswiderrufs als Strafmilderungsgrund ohnehin außer Betracht bleiben muss, weil Nachteile, deren Eintritt der Täter bewusst riskiert hat oder die sich ihm jedenfalls hätten aufdrängen müssen i.d.R. keine Miderung veranlassen (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 34b). Eine Auffassung, zu der der Senat allerdings neigt.
Hinsichtlich des Einwandes, dass das Überschreiten der Wertgrenze des § 243 Abs. 2 StGB nicht hinreichend geprüft worden sei, ist anzumerken, dass sich den Feststellungen im Urteil hinreichend entnehmen lässt, dass der Angeklagte mit mehr als 50 Euro Beute rechnete (er befand sich in finanziellen Schwierigkeiten und erhoffte sich, Wertsachen vorzufinden; zudem sind überlicherweise auch nur werthaltige Gegenstände in einem Tresor untergebracht). Auch zum tatsächlichen Wert der entwendeten Beute (u.a. Modeschmuck und ein KFZ-Schlüssel zu dem später gestohlenen PKW) bedurfte es keiner eingehenderen Feststellungen, da allein der Wert dieser Gegenstände über der Wertgrenze lag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie allgemein bekannt ist - allein schon ein KFZ-Schlüssel, dessen Wert sich - wenn auch nur indiziell und mit gewissem Abschlag - an den Kosten für einen Nachschlüssel bei Verlust messen lässt (da sein Wert beim Autokauf nicht gesondert ausgewiesen wird), üblicherweise schon deutlich mehr kostet. Zur Annahme, dass dies hier nicht der Fall ist, hat der Senat aufgrund der Angaben zu Typ und erhofftem Beuteverkaufswert des später gestohlenen Fahrzeuges keinen Anlass.
Soweit die Revision die lange Verfahrensdauer beanstandet und behauptet, diese sei vom Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt worden, trifft dies nicht zu. Dass seit der Tat 1 Jahr 9 Monate vergangen sind, wird vom Landgericht ausdrücklich strafmildernd gewertet. Für eine weitere Prüfung der langen Verfahrensdauer unter dem Gesichtspunkt einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung i.S.v. Art. 6 EMRK fehlt es an der Erhebung einer grundsätzlich erforderlichen Verfahrensrüge.
Ende der Entscheidung
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